RUFF CYCLES HD Terms and Conditions

Verkaufs- und Lieferbedingungen der RUFF CYCLES GmbH

(im Folgenden „Ruff“ genannt)

Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Verkäufe und Lieferungen an unsere unternehmerischen Kunden (im Folgenden „Käufer“ genannt):

I. Vorrang

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Ruff gelten ausschließlich. Andere Bedingungen werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn ihnen Ruff nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ruff den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Ruff gelten auch dann, wenn Ruff in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen Ruffs abweichender Bedingungen die Leistung des Käufers vorbehaltlos annimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

II. Preis, Zahlung, Gegenansprüche

  1. Der Preis versteht sich EXW (ex works, Incoterms 2020) vom Sitz von Ruff oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten und zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer, wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste von Ruff. 
  2. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn oder Beschaffungskosten, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben betreffend die Ware und ist bei Vertragsabschluss eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart, ist Ruff zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Umgekehrt kommen entsprechende Verringerungen der Kosten dem Käufer ebenfalls zugute. Ruff wird den Käufer über derartige Preiserhöhungen oder -senkungen umgehend schriftlich informieren. Der Käufer kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeit-punkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist, schriftlich kündigen.
  3. Wird eine gesonderte Bestell- und Abnahme-Vereinbarung für Ruff Cycles E-Bikes abgegeben, kann abhängig vom Bestellvolumen ein Staffelrabatt entsprechend dieser gesonderten Vereinbarung in Anspruch genommen werden. Für Händlergemeinschaften bestehen keine Sonderregelungen. Für andere Artikel (Zubehör und Ersatzteile) gewährt Ruff 10% Rabatt auf den Netto-UVP. Abweichende Regelungen in der gesonderten Bestell- und AbnahmeVereinbarung gehen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
  4. Für Belieferungen via Vorkasse gilt:
    Der Kaufpreis ist, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens innerhalb von 14 Tagen vor Auslieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 
  5. Für Belieferungen via SEPA-Basislastschrift (SEPA Direct Debit Core) gilt:
    Die 14tägige Vorabankündigungsfrist (Pre-Notification) für SEPA-Basislastschriften (SEPA-Direct Debit Core) findet keine Anwendung; der Zugang mindestens einen Tag vor Fälligkeit gilt hiermit als vereinbart. Es erfolgt keine separate Vorabankündigung (Pre-Notification); diese wird jeweils auf den Rechnungen mitgeteilt.
  6. Im Fall des Verzugs ist Ruff zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 berechtigt. Darüberhinausgehende Schäden können geltend gemacht werden. 
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von Ruff geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Ruff anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung – wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels – richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruhen. 
  8. Für den Fall, dass Ruff vorleistungspflichtig ist, kann Ruff die Erbringung der Gegenleistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ruff kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Ruff vom Vertrag zurücktreten. Das Nähere regelt § 321 BGB.

III. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung zur vereinbarten Bezahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
  2. Wenn und soweit zumutbar, ist Ruff zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur –  für den Fall von Störungen in der Lieferkette.
  3. Der Versand der Waren erfolgt EXW / Sitz von Ruff (Incoterms 2020; s. Ziffer II. 1). Ist im Einzelfall eine Versendung durch Ruff vereinbart, erfolgt diese – auch wenn Ruff die Kosten des Transports übernimmt – auf Gefahr des Käufers auf eine durch Ruff nach freiem Ermessen gewählte Transportart.

IV. Vorbehalt der Selbstbelieferung, höhere Gewalt

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
  2. Regierungsmaßnahmen, Pandemien und Epidemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von Ruff nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt“ und berechtigen Ruff zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Ruff ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn Ruff hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

V. Gewährleistung/ Mängelhaftung

  1. Der Käufer hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. 
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445b, 478 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Für diese, einschließlich der Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Käufer verlangten und von uns geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  3. Der Käufer ist bei Eingang der Ware zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Als unverzüglich gelten drei Werktage (Werktage in diesem Sinne sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage an dem Ablieferort), wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände einen anderen Zeitraum als angemessen erscheinen lassen. Äußerlich erkennbare Beschädigungen der Sendungsverpackung, hat der Käufer bereits bei Anlieferung unverzüglich dem Fahrer des Transportunternehmens und Ruff anzuzeigen. Derartige Beschädigungen sind unverzüglich auf den Begleitdokumenten zur Lieferung zu vermerken. Die Lieferung ist im Beisein des anliefernden Transportunternehmens (Spedition, Paketdienst etc.) unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden (Kratzer, Einrisse, Quetschungen, Dellen usw.) zu überprüfen. Ist der Käufer nicht selbst Empfänger der Ware, hat der Käufer sicherzustellen, dass der Empfänger zur Einhaltung der vorstehenden Untersuchungspflichten verpflichtet wird. Liegen bei Anlieferung offensichtliche Beschädigungen an der gelieferten Ware vor, soll die Annahme der Lieferung verweigert werden. Verletzungen dieser Obliegenheiten führen zur Genehmigung der Ware nach § 377 HGB. Entsteht hin-sichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, Ruff die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  4. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Käufer nach Wahl von Ruff einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 
  5. Fahrräder von Ruff werden vormontiert verkauft und ausgeliefert. Der Käufer hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Endmontage vor Auslieferung an den Endkunden er-folgt entsprechend den Ruff Cycles „Anforderungen zum Versand von Fahrrädern“. Der Käufer kann von Ruff Gewährleistung für solche Mängel verlangen, die nicht auf eine unsachgemäße Endmontage zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, welche auf Unfallschäden, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch und Schäden durch Vandalismus beruhen. Verschleißteile fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistung, soweit der Verschleiß übliche Folge der gewöhnlichen Nutzung ist. Macht der Käufer gegenüber Ruff einen Anspruch auf Gewährleistung geltend, wird Ruff den Anspruch binnen zehn Arbeitstagen prüfen. 
  6. Bei Rücktritt hat sich der Käufer einen Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen in Höhe von monatlich 5% des Bruttokaufpreises, berechnet vom Lieferdatum. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.
  7. Die Software für die Steuerelemente und Motoren von Ruff Cycles E-Bikes darf nur von geschultem Fachpersonal, keinesfalls von einem Endverbraucher, aktualisiert werden. Gesetzlich unzulässige Modifikationen sind zu unterlassen. Für etwaige Schäden aufgrund einer Zuwiderhandlung wird keine Haftung übernommen. 
  8. Für den Fall der Mangelhaftigkeit von Zulieferteilen, insbesondere von Komponenten der Fahrräder, ist der Käufer in einem allseitigen Interesse an einer zügigen und effizienten Abwicklung gebeten (aber nicht verpflichtet), sich zunächst direkt an den Hersteller zu wen-den.. Der Käufer wird Ruff unverzüglich über etwaige ihm bekannt gewordene Risiken bei der Verwendung der von Ruff gelieferten Produkte und etwaige Produktfehler informieren.

VI. Allgemeine Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Ruff und deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. 
  2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für ei-ne Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Kör-per oder Gesundheit.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Re-gelungen ausgeschlossen ist. 
  6. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht verändert.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Ruff behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. 
  2. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann Ruff ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach ihrer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. 
  3. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung be-darf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, Ruff unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist Ruff ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist Ruff berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an Ruff abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an Ruff in Kopie zu übermitteln. 

VIII. Immaterielle Rechte von Ruff

  1. Keine der in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Bestimmung gewähren dem Käufer eine Lizenz in Bezug auf Patente, Marken, Knowhow oder andere gewerbliche Schutzrechte von Ruff. Geistige Eigentumsrechte an den Produkten von Ruff sowie andere Marken, Patente, urheberrechtlich geschütztes Material (einschließlich Internet-Inhalte und Domain-Namen) und Technologien, die sich auf die Produkte von Ruff beziehen, sind ausschließliches Eigentum von Ruff. Der Käufer wird jegliche Handlungen unterlassen, welche diese Schutzrechte von Ruff verletzen, insb. verzichtet er auf die Anmeldung von Bezeichnungen oder Erfindungen, die Gegenstand solcher Schutzrechte sind.
  2. Der Käufer und seine Mitarbeiter dürfen die Marken, Handelsnamen und andere Produkt-Bezeichnungen von Ruff verwenden, soweit dies für die Bewerbung der Produkte von Ruff erforderlich ist.

IX. Gerichtsstand und Schiedsvereinbarung, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk, Erfüllungsort für die Zahlung ist Regensburg.
  2. Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

    Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Regensburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: Februar 2022

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